Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Stand: 1. Januar 2009)

Ergänzende Bestimmungen für die Geschäftsbereiche Internet und Portale lesen Sie unter www.viva.systems nach. Sie sind ebenfalls Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Die VIVA GmbH (nachfolgend VIVA genannt) erbringt alle nachfolgend bezeichneten Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen erkennt VIVA nicht an, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn VIVA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung von VIVA rechtswirksam. VIVA kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme).
VIVA ist berechtigt, den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von VIVA für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Stimmt der Kunde den Änderungen nicht zu, gelten die Geschäftsbedingungen, denen er letztmalig zugestimmt hat.

2. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung (z.B. durch Auftragsbestätigung) der Bestellung durch VIVA oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande. Die Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets vorbehaltlich der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch die Lieferanten von VIVA. Bei Nichtverfügbarkeit wird der Besteller unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden dann unmittelbar zurückerstattet.

3. Die Preise verstehen sich ab Werk. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Versandkosten, Umweltpauschale werden dem Besteller entsprechend der jeweils gültigen Preise berechnet. VIVA behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen seitens der Lieferanten und von Wechselkursschwankungen – eintreten. Auf Verlangen des Bestellers weist VIVA die Änderungen nach. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

4. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von VIVA vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung (bei Nichtverfügbarkeit gelten die unter 2 ausgeführten Grundsätze) und unvorhergesehener Umstände sowie Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei VIVA oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferungen usw. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte VIVA mit einer Lieferung um mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Käufer nach einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt VIVA ausdrücklich vorbehalten.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder anderen Personen auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn VIVA die Transportkosten trägt. Beanstandungen aufgrund von Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Dies gilt auch für Rücksendungen, siehe Ziffer 9.

6. VIVA behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, solange ihr noch Forderungen aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit dem Besteller in Höhe der jeweiligen Rechnungssummen zustehen. Solange VIVA noch Forderungen aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit dem Besteller hat, kann sie bis zur endgültigen Begleichung aller Forderungen die gelieferte Ware/Dienstleistung zurückfordern und/oder die Nutzung der Ware/Dienstleistung untersagen und/oder sperren. Die dafür notwendigen Aufwendungen und Schäden trägt ausschließlich der Kunde. Der Kunde tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf und der von VIVA gelieferten Produkte in voller Höhe ab. Er sichert uns ein unwiderrufliches Zutrittsrecht zu den Waren zu, solange nicht sämtliche Forderungen beglichen wurden. Hat der Käufer auf, von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehenden, Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt unser Eigentum davon unberührt. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen VIVA gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Wenn der Wert der gestellten Sicherheit 20 Prozent der Forderungen von VIVA übersteigt, verpflichtet sich VIVA, insoweit Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt VIVA. Kommt der Besteller seinen Abnahmepflichten nicht nach, ist VIVA berechtigt, ohne Nachweis von dieser Summe zehn Prozent als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Auch höhere Schäden bei VIVA sind nicht ausgeschlossen, sofern durch VIVA ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Der Besteller übernimmt auf Kosten von VIVA die ggf. notwendige Entsorgung der gelieferten Waren und Verpackungen.

Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung von VIVA spätestens mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen.

7. Die Rechnungen sind zahlbar rein netto Kasse sofort nach Erhalt der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete, Hosting, Support, etc.) sind die Rechnungen mit Beginn der Periode (Monat oder Jahr) vorschüssig zahlbar. Das Rechnungsdatum gilt im Zweifel als Lieferdatum bzw. Datum der Leistungserbringung.

Eine Zahlung erfolgt nur dann termingerecht, wenn das Zahlungsmittel (z.B. Schecks) uns innerhalb sieben Tagen ab Rechnungsdatum zur Einlösung vorliegt. Scheck oder Wechsel werden unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift angenommen.

Bei Gewährung eines Zahlungszieles ist die Zahlung nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn das Zahlungsmittel (z. B. Scheck oder Wechsel) VIVA am Tage des Fristablaufes zur Einlösung vorliegt oder der vereinbarte Rechnungsbetrag durch eine Überweisung unserem Konto gutgeschrieben wird.

Der Beweis für den rechtzeitigen Zugang obliegt dem Schuldner. Der Kaufpreis wurde auf der absoluten Einhaltung des vereinbarten Zahlungszieles kalkuliert. Bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang sind sich die Parteien darüber einig, dass sich der Kaufpreis um fünf Prozent erhöht. Wir nehmen Bankkredit in Anspruch. Soweit wir keinen höheren Verzugsschaden nachweisen, werden darüber hinaus ein Prozent pro Monat an Verzugszinsen berechnet. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlungen auszuführen. Sofern VIVA nicht die Rückgabe verlangt, gelten Auswahlen (Leihstellungen), die nicht innerhalb der ausgewiesenen Frist bei uns eingehen, gelten mit dem Tag des Fristablaufes als gekauft. Die Auswahlrechnung wird nach Fristablauf zur Festrechnung.

Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn diese für jede einzelne Lieferung auf der Auftragsbestätigung und Rechnung besonders zusätzlich vermerkt werden.

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber VIVA aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, dass die Forderungen des Bestellers gegenüber VIVA unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

8. Der Kunde hat gelieferte Ware/Dienstleistungen unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Sachmängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann und versäumt er die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Sämtliche fehlende oder nicht eindeutige Definitionen/Absprachen, beispielsweise hinsichtlich des Leistungsgegenstandes, der Terminierung, der Ausführung oder der Abwicklung, stellen keinen Mangel dar und gehen zu Lasten des Kunden. Diesbezügliche Änderungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen und konkreten Zustimmung durch VIVA. Fehlerhafte Mängelanzeigen, die beispielsweise auf einem Verständnisproblem oder einem Anwenderfehler beruhen, werden dem Kunden zum jeweils gültigen Stundensatz, mindestens jedoch zum Stundensatz von 130,- Euro/Stunde, berechnet.

Bei berechtigten Beanstandungen wird VIVA nach seiner Wahl Mengen nachliefern, die Ware umtauschen, diese zurücknehmen oder dem Kunden einen Preisnachlass einräumen. Grundsätzlich hat VIVA das Recht, die gelieferte Ware zweimal nachzubessern.

Schadenersatzansprüche, ganz gleich welcher Art, gelten in diesen Fällen als ausgeschlossen. Liegt jedoch ein grob fahrlässiges Verschulden von VIVA vor, gilt als vereinbart, dass Schadensersatzansprüche nur bis zur Höhe des Kaufpreises eines beanstandeten Teiles innerhalb einer Warenlieferung oder Dienstleistung innerhalb eines Zeitraumes gestellt werden können.

Für Einsendungen nach Ablauf der Garantie berechnen wir dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr von mindestens Euro 50,-. Das gilt auch dann, wenn der Artikel irreparabel ist oder nicht von uns bezogen wurde.

9. Rücksendungen werden nur vorbehaltlich unserer Prüfung angenommen. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Bestellers. Bei Rücksendungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere – aber nicht ausschließlich – im Falle von Annahmeverweigerungen, werden wir eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen.

10. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere individuellen Kundendemonstrationen kostenlos. Kundendemonstrationen sind jedoch automatisch kostenpflichtig, wenn sich herausstellt, dass der Kunde keine Nutzungsabsichten besitzt, bzw. VIVA vorsätzlich über seine wahren Absichten täuscht oder im Unklaren lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Kunden um einen direkten oder indirekten Mitbewerber handelt oder um einen Kunden, der quasi im Auftrag oder als Strohmann eines Mitbewerbers agiert. Sofern VIVA keinen höheren Schaden nachweist, muss der Kunde den entstandenen Schaden zum vollen Tagessatz ersetzen.

11. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten. Es gelten die Verkaufsbedingungen in der jeweils neusten Fassung.

12. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Koblenz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Koblenz. VIVA ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von VIVA auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche, gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).